Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Fa. ASP Systems e.U.

(Stand 1. Oktober 2018)

  1. Geltung
    1.1. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem
    Vertragspartner bekannt gegebenen AGB/AEB.
    1.2. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
    1.3. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
  2. Angebot, Kostenvoranschlag
    2.1. An uns gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge sind mangels ausdrücklich anderslautender Vereinbarung verbindlich und kostenlos. Im Falle eines Angebotes an uns ist der Anbieter daran 6 Wochen ab Zugang dieses Angebotes an uns gebunden.
  3. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung
    3.1. Von uns zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
    3.2. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
    3.3. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
    Werden von unserem Vertragspartner Unterlagen oder Leistungen erstellt und uns zur Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser uns im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein solches als vereinbart.
  4. Preis (Kaufpreis, Werklohn)
    4.1. Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen verstehen sich Preise, die uns genannt
    werden, inklusive aller Abgaben und Nebenkosten einschließlich Transportkosten.
    Vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise gelten als Fixpreise,
    Preisgleitklauseln und der gleichen werden von uns nicht akzeptiert, solange sie nicht
    besonders ausgehandelt werden.
  5. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)
    5.1. Mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung beträgt unsere Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungserhalt. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt steht uns ein Skontoabzug in Höhe von 3 % zu. Sollte die Abrechnung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen erfolgen, verlieren wir unseren Skontoabzug für die rechtzeitig entrichteten Teilbeträge jedenfalls nicht, wenn andere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist bezahlt werden.
  6. Transport – Gefahrtragung
    6.1. Die von uns gekaufte Ware gilt als Bringschuld. Der Verkäufer trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an uns über.
  7. Erfüllungsort
    7.1. Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung ist der Sitz unseres Unternehmens (Mosing 102, 4431 Haidershofen).
  8. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug
    8.1. Der Liefertermin wird insofern als fix vereinbart, als der Käufer/Werkbesteller bei Verzug des Verkäufers/Werkerstellers ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten kann, welche innerhalb von 3 Tagen zu erfolgen hat. Wir sind berechtigt, sämtliche aus dem Verzug resultierende Schäden geltend zu machen.
  9. Pönale (Vertragsstrafe)
    9.1. Für den Fall des Verzuges wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reuegeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag 0,5% der Auftragssumme.
  10. Stornogebühren/Reuegeld
    10.1. Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 0,5 % des Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten. Ist jedoch der tatsächlich entstandene Schaden geringer, so ist lediglich dieser Betrag zu ersetzen.
  11. Einseitige Leistungsänderungen
    11.1. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsanforderung bzw. Bestellung hat der Verkäufer/Werkunternehmer zu tolerieren, wenn insgesamt keine 5 %der Auftragssumme übersteigende Preis- bzw. Werklohnerhöhung daraus resultiert.
  12. Gewährleistung und Schadenersatz
    12.1. Haftungsausschlüsse unserer Vertragspartner, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen mit uns ausgehandelt.
    12.2.Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es uns frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen, wenn kein Wandlungsanspruch besteht und wir von diesem Recht Gebrauch machen.
    12.3. Soweit wir auf Reparatur oder Austausch bestehen, sind wir bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt.
    12.4. Im Übrigen bedürfen Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen – Schadenersatz oder Gewährleistung betreffend – wie etwa Änderungen der Beweislastverteilung, Verkürzung von Fristen und dergleichen für ihre Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung im Einzelfall.
    12.5. Der Ausschluss des Regressanspruches gem. § 933b ABGB wird von uns nicht akzeptiert.
  13. Mängelrüge
    13.1. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht uns eine sechswöchige Frist zur Erhebung einer Mängelrüge jedenfalls zu.
  14. Produkthaftung
    14.1. Ein Ausschluss einer Regressforderung unsererseits gem. § 12 PHG wird von uns nicht akzeptiert.
  15. Aufrechnung
    15.1. Ein Aufrechnungsverbot wird von uns nicht anerkannt, vielmehr sind wir jedenfalls berechtig, gegebenenfalls mit allen uns gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüchen aufzurechnen.
  16. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote
    16.1. Im Falle gerechtfertigter Reklamationen sind wir zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Entgelts berechtigt.
  17. Formvorschriften
    17.1. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
    An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen
    Signatur.
  18. Rechtswahl
    18.1. Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
  19. Gerichtsstandvereinbarung
    19.1. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
  20. Schiedsgerichtsvereinbarung – Schiedsgerichtsbarkeit
    Wenn nicht die Anrufung des gesetzlichen Richters sondern die Anrufung eines
    Schiedsgerichts gewünscht wird, ist folgende Schiedsvereinbarung zu treffen:
    20.1. Inländische Schiedsgerichtsbarkeit (wenn alle Vertragsparteien ihren Sitz in
    Österreich haben)
    Alle aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden vom ständigen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer in Amstetten nach der für dasselbe geltenden Schiedsgerichtsordnung von einem Einzelschiedsrichter endgültig entschieden.
    20.2. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der WKÖ (wenn ein Vertragspartner seinen Sitz außerhalb von Österreich hat)
    Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder sich auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.